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Führungszeugnis und erweitertes Führungszeugnis – Was ist zu beachten
Sie benötigen ein Führungszeugnis für den Beruf oder das Ehrenamt. Deshalb wollen Sie ein Führungszeugnis beantragen. Es interessiert Sie, was das Führungszeugnis oder das Bundeszentralregister ist und was die Folgen eines Eintrages im Bundeszentralregister sind. Sie haben gehört, dass man ein Führungszeugnis online beantragen kann. Rechtsanwalt Dietrich als Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin beantwortet Ihnen im Folgenden die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Führungszeugnis und dem Bundeszentralregister. Soweit Sie ein Führungszeugnis benötigen, erfahren Sie, wo Sie das Führungszeugnis beantragen können. Rechtsanwalt Dietrich kann dieses nicht für Sie beantragen. Rechtsanwalt Dietrich erklärt Ihnen insbesondere:
- Was ist der Unterschied zwischen Bundeszentralregister und Führungszeugnis?
- Was wird ins Bundeszentralregister eingetragen?
- Was ist der Unterschied zwischen einem einfachen Führungszeugnis und einem erweiterten Führungszeugnis?
- Was steht in einem einfachen Führungszeugnis?
- Was steht in einem erweiterten Führungszeugnis?
- Wie lange wird eine Verurteilung ins Führungszeugnis aufgenommen?
- Wer kann einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses stellen?
- Wo kann ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses gestellt werden?
- Wer kann ein erweitertes Führungszeugnis beantragen?
- Was ist ein europäisches Führungszeugnis?
- Was ist ein Führungszeugnis für Behörden?
- Kann man ein Führungszeugnis online beantragen?
- Werden Eintragungen aus dem Bundeszentralregister auch wieder getilgt?
- Was ist der Unterschied zwischen Tilgung und Entfernung?
Was ist der Unterschied zwischen Bundeszentralregister und Führungszeugnis?
Das Bundeszentralregister ist das eigentliche Register, in dem die vom Gesetz vorgesehenen Eintragungen vermerkt sind. Es wird vom Bundesamt für Justiz geführt. Während die Behörde unproblematisch Einblick in das von ihr geführte Register hat, kann eine betroffene Person grundsätzlich nur auf Antrag eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister über die sie betreffenden Eintragungen erhalten. Der Person wird dann vom Bundesamt für Justiz ein Führungszeugnis ausgestellt, welches bestimmte Eintragungen enthält, die auch so im Bundeszentralregister vorhanden sind.
Was wird ins Bundeszentralregister eingetragen?
Das Bundeszentralregister beinhaltet die in den §§ 3 ff. BZRG genannten Eintragungen. Dazu gehören in erster Linie strafrechtliche Verurteilungen, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie Vermerke über eine Schuldunfähigkeit des Betroffenen. Bei einer gerichtlichen Verurteilung werden neben den persönlichen Daten der betroffenen Person auch nähere Angaben über das Urteil in das BZR eingetragen. Beispielsweise umfassen die Eintragungen auch die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung, eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung oder die Anordnung einer Fahrerlaubnissperre. Außerdem werden auch bestimmte gerichtliche Feststellungen eingetragen, insbesondere eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG. Auch nachträgliche gerichtliche Entscheidungen sowie Gnadenerweise, Amnestien und Beschlüsse über eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind in das BZR einzutragen.
Was ist der Unterschied zwischen einem einfachen Führungszeugnis und einem erweiterten Führungszeugnis?
Erhält ein Betroffener die beantragte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, so wird ihm ein Führungszeugnis ausgestellt. In diesem sind jedoch in der Regel nicht alle Eintragungen aus dem BZR aufgeführt. Dies kann verschiedene Gründe haben. Im Unterschied zum einfachen Führungszeugnis beinhaltet ein erweitertes Führungszeugnis grundsätzlich mehr Eintragungen aus dem BZR. Ein erweitertes Führungszeugnis wird jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgestellt, beispielsweise wenn man dieses benötigt für die Aufnahme einer beruflichen oder ehrenamtlichen Ausbildung oder Betreuung von Minderjährigen.
Was steht in einem einfachen Führungszeugnis?
Grundsätzlich stehen in dem Führungszeugnis die Eintragungen aus dem BZR über Verurteilungen, Entscheidung von Verwaltungsbehörden und nachträgliche gerichtliche Entscheidungen. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regelung für bestimmte Arten von Verurteilungen.
Diese Ausnahmen werden in § 32 Abs. 2 BZRG aufgeführt. Demnach werden in das einfache Führungszeugnis beispielsweise keine Verurteilungen aufgenommen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist. Bedingung dafür ist aber, dass sonst keine weitere Strafe im Register eingetragen ist. Dies bedeutet, dass Verurteilungen wegen „kleinerer“ Delikte nicht im Führungszeugnis erscheinen, sofern es sich um einmalige Verurteilungen handelt. Sobald jedoch eine weitere Verurteilung im BZR eingetragen ist, gilt diese Ausnahme nicht mehr, wobei es auch keine Rolle spielt, ob die zweite eingetragene Tat ebenfalls nur ein kleineres Delikt war.
Diese in § 32 Abs. 2 BZRG genannten Ausnahmen gelten wiederum nicht für Verurteilungen wegen „schwerer“ Sexualdelikte. Das bedeutet, diese Delikte stehen im Führungszeugnis. Zu diesen Delikten zählen:
- Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen gem. § 174 StGB
- Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen gem. § 174a
- Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung gem. § 174b StGB
- Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses gem. § 174c StGB
- Sexueller Missbrauch von Kindern gem. § 176 bis 176b StGB
- Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gem. § 176 bis 176b StGB
- sexuelle Nötigung und Vergewaltigung gem. § 177 StGB
- sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge gem. § 178 StGB
- sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen gem. § 179 StGB
- Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in einem Dienst- Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis gem. § 180 Abs. 3 StGB
- sexueller Missbrauch von Jugendlichen gem. § 182 StGB
Zu beachten ist weiterhin, dass der unerlaubte Umgang mit verbotener Pornographie in der Regel nicht zu den „schweren“ Sexualdelikten zählt. Deshalb gelten die Ausnahmen von der Aufnahme in das einfache Führungszeugnis grundsätzlich auch bei einer Verurteilung wegen:
- Verbreitung pornographischer Schriften gem. § 184 StGB
- Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften gem. § 184a StGB
- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB
- Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften gem. § 184c StGB
- Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste gem. § 184d StGB
- Ausübung der verbotenen Prostitution gem. § 184e StGB
- Jugendgefährdende Prostitution gem. § 184f StGB
Das bedeutet, dass beispielsweise eine Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen nicht im einfachen Führungszeugnis erscheint, wenn ansonsten keine weitere Eintragung im Bundeszentralregister vorhanden ist. Diese Eintragung würde aber im erweiterten Führungszeugnis erscheinen.
Was steht in einem erweiterten Führungszeugnis?
In dem erweiterten Führungszeugnis stehen mehr Eintragungen als in dem einfachen Führungszeugnis. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass bestimmte Ausnahmen für die Aufnahme in das einfache Führungszeugnis nicht auch für das erweiterte Führungszeugnis gelten. Dies hat zur Folge, dass bestimmte „kleinere“ Verurteilungen unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 BZRG zwar nicht unbedingt im einfachen Führungszeugnis erscheinen, jedoch im erweiterten Führungszeugnis auftauchen können. Gemäß § 32 Abs. 5 BZRG gelten für ein erweitertes Führungszeugnis die oben genannten Ausnahmen hinsichtlich einer Aufnahme in das Führungszeugnis nicht für Verurteilungen wegen:
- Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gem. § 171 StGB
- Ausbeutung von Prostituierten gem. § 180a StGB
- Zuhälterei gem. § 181a StGB
- Exhibitionistische Handlungen gem. § 183 StGB
- Erregung öffentlichen Ärgernisses gem. § 183a StGB
- Verbreitung pornographischer Schriften gem. § 184 StGB
- Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften gem. § 184a StGB
- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB
- Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften gem. § 184c StGB
- Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste gem. § 184d StGB
- Ausübung der verbotenen Prostitution gem. § 184e StGB
- Jugendgefährdende Prostitution gem. § 184f StGB
- Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § 225 StGB
- Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gem. § 232 StGB
- Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft gem. § 233 StGB
- Förderung des Menschenhandels gem. § 233a StGB
- Menschenraub gem. § 234 StGB
- Entziehung Minderjähriger gem. § 235 StGB
- Kinderhandel gem. § 236 StGB
Das bedeutet, dass beispielsweise die bereits oben genannte einmalige Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen zwar nicht im einfachen Führungszeugnis erscheinen würde, wohl aber im erweiterten Führungszeugnis.
Wie lange wird eine Verurteilung ins Führungszeugnis aufgenommen?
Die Eintragungen aus dem Bundeszentralregister über Verurteilungen werden nur für eine bestimmte Dauer in das Führungszeugnis (Auskunft aus dem Bundeszentralregister) aufgenommen. Dabei spielt es für die meisten Fälle zunächst keine Rolle, ob es sich um ein einfaches oder erweitertes Führungszeugnis handelt. Nach Ablauf einer bestimmten Frist stehen Verurteilungen grundsätzlich nicht mehr im beantragten Führungszeugnis. Dies gilt jedoch nicht für eine Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe, die noch vollstreckt wird, sowie für eine Anordnung der Sicherungsverwahrung oder unter Umständen auch für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Die Frist beginnt gem. § 36 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils. Die Länge der Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, bestimmt sich nach § 34 BZRG. Diese Frist beträgt in der Regel drei Jahre, kann aber auch fünf oder zehn Jahre betragen.
Eine Frist von drei Jahren gilt beispielsweise für eine Verurteilung zu Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten. Diese Frist gilt auch für eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe oder zu Strafarrest von drei Monaten bis zu einem Jahr, wenn die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde und ansonsten keine weitere Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Strafarrest eingetragen ist.
Dies bedeutet, dass beispielsweise auch eine Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen nach drei Jahren nicht mehr im Führungszeugnis erscheint.
Eine Frist von zehn Jahren gilt für Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen:
- Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen gem. § 174 StGB
- Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen gem. § 174a StGB
- Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung gem. § 174b StGB
- Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses gem. § 174c StGB
- Sexueller Missbrauch von Kindern gem. § 176 StGB
- Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gem. § 176a StGB
- Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge gem. § 176b StGB
- Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung gem. § 177 StGB
- Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge gem. § 178 StGB
- Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen gem. § 179 StGB
- Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gem. § 180 StGB
- Sexueller Missbrauch von Jugendlichen gem. § 182 StGB
Ebenfalls erst nach dem Ablauf von zehn Jahren werden auch bestimmte Verurteilungen nicht mehr in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen. Dabei handelt es sich um Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen der Vergehen, die unter
- Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gem. § 171 StGB
- Ausbeutung von Prostituierten gem. § 180a StGB
- Zuhälterei gem. § 181a StGB
- Exhibitionistische Handlungen gem. § 183 StGB
- Erregung öffentlichen Ärgernisses gem. § 183a StGB
- Verbreitung pornographischer Schriften gem. § 184 StGB
- Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften gem. § 184a StGB
- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB
- Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften gem. § 184c StGB
- Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste gem. § 184d StGB
- Ausübung der verbotenen Prostitution gem. § 184e StGB
- Jugendgefährdende Prostitution gem. § 184f StGB
- Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § 225 StGB
- Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gem. § 232 StGB
- Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft gem. § 233 StGB
- Förderung des Menschenhandels gem. § 233a StGB
- Menschenraub gem. § 234 StGB
- Entziehung Minderjähriger gem. § 235 StGB
- Kinderhandel gem. § 236 StGB
fallen.
Zu beachten ist außerdem, dass der Ablauf bestimmter Fristen gehemmt werden kann (§ 37 BZRG) und dass sich Fristen unter bestimmten Voraussetzungen auch verlängern können (§ 34 Abs. 3 BZRG).
Wer kann einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses stellen?
Gemäß § 30 Abs. 1 BZRG kann jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, ein Führungszeugnis beantragen. Dieses Recht steht auch einem gesetzlichen Vertreter der betroffenen Person zu. Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so hat nur sein gesetzlicher Vertreter das Recht, ein Führungszeugnis zu beantragen.
Zu beachten ist, dass sich der Betroffene und sein gesetzlicher Vertreter bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen können (§ 30 Abs. 2 S. 3 BZRG).
Wo kann ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses gestellt werden?
Der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses ist gem. § 30 Abs. 2 BZRG grundsätzlich bei der Meldebehörde des Betroffenen zu stellen. Ein Betroffener, der außerhalb des Geltungsbereiches des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) wohnt, also außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, kann das Führungszeugnis auch direkt bei der Registerbehörde, nämlich dem Bundesamt für Justiz, beantragen (§ 30 Abs. 3 BZRG).
Wer kann ein erweitertes Führungszeugnis beantragen?
Der Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses ist in § 30a BZRG geregelt. Dort heißt es:
(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,
- wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder
- wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für
- die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –,
- eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
- eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.
Zudem kann auch direkt einer Behörde ein erweitertes Führungszeugnis über eine Person erteilt werden. Voraussetzung ist gem. § 31 BZRG, dass die Behörde das erweiterte Führungszeugnis zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigt und eine Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Auch kann einer Behörde ein erweitertes Führungszeugnis unter diesen Voraussetzungen erteilt werden, wenn dies dem Schutz Minderjähriger dient. In beiden Fällen hat die Behörde dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.
Was ist ein europäisches Führungszeugnis?
Das europäische Führungszeugnis kann gem. § 30b BZRG von Personen beantragt werden, die in Deutschland wohnen, aber die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) haben. In das europäische Führungszeugnis können dann auch solche Mitteilungen aufgenommen werden, die sich auf Eintragungen in dem Strafregister des jeweiligen europäischen Herkunftslandes beziehen.
Was ist ein Führungszeugnis für Behörden?
Ein beantragtes Führungszeugnis kann auch direkt einer Behörde erteilt werden. Dies ist einerseits der Fall, wenn das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt wird (§ 30 Abs. 5 BZRG). Dann wird das Führungszeugnis der Behörde direkt übersandt, jedoch kann der Betroffene Einsicht in das Führungszeugnis verlangen. Sofern das Führungszeugnis Eintragungen enthält, kann der Betroffene zuvor auch die Übersendung an ein von ihm bestimmtes Amtsgericht verlangen, bei dem er Einsicht in das Führungszeugnis nehmen kann, bevor die Behörde dieses erhält.
Daneben kann der Behörde das Führungszeugnis gem. § 31 BZRG direkt erteilt werden, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigt und der Betroffene das Führungszeugnis der Behörde nicht ordnungsgemäß vorgelegt hat. Unter den gleichen Umständen kann der Behörde zum Zweck des Schutzes Minderjähriger auch ein erweitertes Führungszeugnis erteilt werden.
Bei Vorliegen eines Führungszeugnisses für Behörden können sich Abweichungen bezüglich der in das Führungszeugnis aufzunehmenden Eintragungen ergeben. Beispielsweise werden in ein Führungszeugnis für Behörden auch solche Eintragungen über Verurteilungen aufgenommen, die eigentlich der Ausnahmeregelung des § 32 Abs. 2 Nr. 5 bis 9 BZRG unterfallen würden, sofern die abgeurteilte Straftat im Zusammenhang mit einer Gewerbeausübung oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten begangen wurde und das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung genannten Entscheidungen bestimmt ist (§ 32 Abs. 4 BZRG).
Kann man ein Führungszeugnis online beantragen?
Das Führungszeugnis kann man unter den Voraussetzungen des § 30c BZRG auch online beantragen. In diesem Fall ist für die Antragstellung der vom Bundesamt für Justiz im Internet angebotene Zugang zu benutzen.
Einen link zu dem entsprechenden Zugang finden Sie hier:
Bürgerdienste des Justizministeriums - Führungszeugnis
Werden Eintragungen aus dem Bundeszentralregister auch wieder getilgt?
Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden im BZR eingetragene Verurteilungen getilgt. Dies gilt jedoch nicht für Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe und bei Anordnung der Sicherungsverwahrung oder der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Die Länge der Tilgungsfrist bestimmt sich nach § 46 BZRG. Sie kann fünf, zehn, 15 oder auch 20 Jahre betragen und sich unter bestimmten Voraussetzungen auch verlängern.
Was ist der Unterschied zwischen Tilgung und Entfernung?
Gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 BZRG werden zu tilgende Eintragungen ein Jahr nach Eintritt ihrer Tilgungsreife aus dem Bundeszentralregister entfernt. Das bedeutet, dass bereits getilgte Eintragungen noch immer im BZR stehen. Über diese darf dann jedoch gem. § 45 Abs. 2 S. 2 BZRG keine Auskunft erteilt werden. Es besteht also eine Überliegefrist für bereits getilgte Eintragungen.